40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 37 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Grundsatz
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Heimfall
Artikel 37 GNG · Grundsatz
1. Endigt die Konzession durch Zeitablauf, Verzicht oder Verwirkung, fallen die hydraulischen und elektrischen Kraftwerkanlagen nach Massgabe des Bundesrechts (SR [721.80](https://db.clex.ch/link/Bund/721.80/de)) dem Kanton heim.
2. Endigt die Konzession für ein Wasserkraftwerk, in dem sowohl ein öffentliches Kantonsgewässer als auch ein öffentliches Korporationsgewässer genutzt werden, fallen die Anlagen den konzedierenden Gemeinwesen im Verhältnis ihrer Anteile an der verliehenen Bruttowasserkraft bzw. Pumpleistung heim.
3. Der Kanton kann auf das Heimfallsrecht verzichten, wenn der Konzessionär die Anlagen weiterhin nutzen will und den Verzicht entschädigt.