Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 36 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Umfang

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Rückkauf
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 36 GNG · Umfang

1. Der Rückkauf erfasst den hydraulischen Teil der Anlage, die Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie bis und mit der betriebsnotwendigen Schaltanlage sowie die betriebsnotwendigen Grundstücke und Gebäude.

← Artikel 35 GNG Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 37 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →