40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 36 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Umfang
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Rückkauf
Artikel 36 GNG · Umfang
1. Der Rückkauf erfasst den hydraulischen Teil der Anlage, die Anlagen zum Erzeugen, Umwandeln und Fortleiten elektrischer Energie bis und mit der betriebsnotwendigen Schaltanlage sowie die betriebsnotwendigen Grundstücke und Gebäude.