40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 35 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Zuständigkeit
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Rückkauf
Artikel 35 GNG · Zuständigkeit
1. Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Rückkauf zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Erklärt sie den Rückkauf, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der zurückgekauften Anlagen.