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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 35 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Zuständigkeit

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Rückkauf
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Artikel 35 GNG · Zuständigkeit

1. Die Konzessionsbehörde ist zuständig, den Rückkauf zu erklären und die entsprechenden finanziellen Verpflichtungen einzugehen. Erklärt sie den Rückkauf, entscheidet sie gleichzeitig über die weitere Verwendung der zurückgekauften Anlagen.

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