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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 34 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Grundsatz und Entschädigung

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Rückkauf
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Artikel 34 GNG · Grundsatz und Entschädigung

1. Die Anlagen des Wasserkraftwerkes können frühestens nach Ablauf eines Drittels der Konzessionsdauer gegen volle Entschädigung zurückgekauft werden.

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