40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 34 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Grundsatz und Entschädigung
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Rückkauf
Artikel 34 GNG · Grundsatz und Entschädigung
1. Die Anlagen des Wasserkraftwerkes können frühestens nach Ablauf eines Drittels der Konzessionsdauer gegen volle Entschädigung zurückgekauft werden.