40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 33 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Unterhaltspflicht und Umbaumassnahmen
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
Artikel 33 GNG · Unterhaltspflicht und Umbaumassnahmen
1. Alle Anlagen sind sachgerecht zu unterhalten und haben im Rahmen der Konzession eine wirkungsvolle Nutzung der Gewässer zu gewährleisten.
2. In den letzten fünfzehn Jahren vor Ablauf der Konzession hat der Konzessionär gegen volle Entschädigung alle Umbaumassnahmen, insbesondere solche zur Modernisierung der Anlage, zu treffen, die der Regierungsrat im Hinblick auf den Heimfall des Werkes verlangt. Die Aufwendungen des Kantons sind beim Heimfall zu verrechnen.