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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 32 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Betriebspflicht

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
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Artikel 32 GNG · Betriebspflicht

1. Der Konzessionär ist verpflichtet, die Energieproduktion dauernd zu betreiben, sobald er diese aufgenommen hat.

2. Vorbehalten bleiben technisch oder durch andere ausreichende Gründe bedingte Unterbrüche.

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