40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 32 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Betriebspflicht
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
Artikel 32 GNG · Betriebspflicht
1. Der Konzessionär ist verpflichtet, die Energieproduktion dauernd zu betreiben, sobald er diese aufgenommen hat.
2. Vorbehalten bleiben technisch oder durch andere ausreichende Gründe bedingte Unterbrüche.