40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 31 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Enteignungsrecht
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
Artikel 31 GNG · Enteignungsrecht
1. Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht erteilen, um ihm den Erwerb der zum Bau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Wasserkraftanlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungsrechte zu ermöglichen.
2. Soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (RB 3.3211).