Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 31 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Enteignungsrecht

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 31 GNG · Enteignungsrecht

1. Wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kann der Regierungsrat dem Konzessionär das Enteignungsrecht erteilen, um ihm den Erwerb der zum Bau, zur Änderung oder zur Erweiterung von Wasserkraftanlagen nötigen Grundstücke und dinglichen Rechte sowie der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Nutzungsrechte zu ermöglichen.

2. Soweit nicht Bundesrecht etwas anderes vorsieht, richtet sich das Enteignungsverfahren nach dem kantonalen Enteignungsgesetz (RB 3.3211).

← Artikel 30 GNG Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 32 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →