40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 30 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Aufsichtsrecht
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen
Artikel 30 GNG · Aufsichtsrecht
1. Der Kanton kann jederzeit den Bau und den Unterhalt von Wasserkraftanlagen überwachen und kontrollieren, ohne damit eine besondere Verantwortlichkeit für sich zu begründen.
2. Notfalls kann er auf Kosten des Konzessionärs Ersatzmassnahmen treffen.