40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 29 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Ausnahmen
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Artikel 29 GNG · Ausnahmen
1. Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichen.