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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 29 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Ausnahmen

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 29 GNG · Ausnahmen

1. Aus wichtigen Gründen kann die Konzessionsbehörde von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichen.

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