40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 28 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Energieversorgung
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Artikel 28 GNG · Energieversorgung
1. Der Konzessionär hat im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorerst den Energiebedarf im Kanton Uri zu decken, soweit dieser nicht durch bereits bestehende Werke oder Verpflichtungen gedeckt ist.