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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 28 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Energieversorgung

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 28 GNG · Energieversorgung

1. Der Konzessionär hat im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten vorerst den Energiebedarf im Kanton Uri zu decken, soweit dieser nicht durch bereits bestehende Werke oder Verpflichtungen gedeckt ist.

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