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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 27 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Abnahmepflicht

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 27 GNG · Abnahmepflicht

1. Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, dem Kanton die Energie aus der entsprechenden Konzession, die er nicht selbst verwendet, zu vertraglich festgesetzten Preisen abzunehmen.

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