40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 27 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Abnahmepflicht
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Artikel 27 GNG · Abnahmepflicht
1. Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, dem Kanton die Energie aus der entsprechenden Konzession, die er nicht selbst verwendet, zu vertraglich festgesetzten Preisen abzunehmen.