40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 26 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Mitbenützung des Leitungsnetzes
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Artikel 26 GNG · Mitbenützung des Leitungsnetzes
1. Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, seine Umformungs- und Übertragungsanlagen dem Kanton gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Energie aus der entsprechenden Konzession fortleiten kann.