Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 26 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Mitbenützung des Leitungsnetzes

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 26 GNG · Mitbenützung des Leitungsnetzes

1. Der Konzessionär ist im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten verpflichtet, seine Umformungs- und Übertragungsanlagen dem Kanton gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Energie aus der entsprechenden Konzession fortleiten kann.

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