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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 25 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Beteiligungs- und Konzessionsenergie

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 25 GNG · Beteiligungs- und Konzessionsenergie

1. Der Kanton hat im Ausmass seiner Beteiligung Anspruch auf Energie zu Jahreskosten. Im gleichen Rahmen hat er das Recht, allfälliges Pumpspeicherpotential zur Energieveredelung zu nutzen.

2. Zudem hat der Kanton Anspruch auf eine angemessene Energiemenge zu Jahreskosten, wenn der Konzessionär die verliehene Wasserkraft nicht im Rahmen einer Partnerwerksunternehmung nutzt.

3. Weitergehende Konzessionsvereinbarungen bleiben vorbehalten.

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