40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 25 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Beteiligungs- und Konzessionsenergie
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Artikel 25 GNG · Beteiligungs- und Konzessionsenergie
1. Der Kanton hat im Ausmass seiner Beteiligung Anspruch auf Energie zu Jahreskosten. Im gleichen Rahmen hat er das Recht, allfälliges Pumpspeicherpotential zur Energieveredelung zu nutzen.
2. Zudem hat der Kanton Anspruch auf eine angemessene Energiemenge zu Jahreskosten, wenn der Konzessionär die verliehene Wasserkraft nicht im Rahmen einer Partnerwerksunternehmung nutzt.
3. Weitergehende Konzessionsvereinbarungen bleiben vorbehalten.