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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 24 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Beteiligung und Vertretung

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 24 GNG · Beteiligung und Vertretung

1. Der Konzessionär hat dem Kanton eine erhebliche Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Wasserkraftunternehmung zu ermöglichen.

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