40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 24 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Beteiligung und Vertretung
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Artikel 24 GNG · Beteiligung und Vertretung
1. Der Konzessionär hat dem Kanton eine erhebliche Beteiligung und eine entsprechende Vertretung in den Organen der Wasserkraftunternehmung zu ermöglichen.