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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 23 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Pumpwasser

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 23 GNG · Pumpwasser

1. Für die Wassernutzung zur Pumpspeicherung hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe und eine jährlich wiederkehrende Gebühr zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe und die Gebühr entsprechend dem verliehenen Recht fest.

2. Wird die Abgabe oder die Gebühr nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.

3. Die jährlich wiederkehrende Gebühr wird jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.

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