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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 22 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Wasserzins

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
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Artikel 22 GNG · Wasserzins

1. Für die Wasserkraftnutzung ist ein jährlicher Wasserzins zu leisten, der dem jeweiligen Höchstansatz nach der Bundesgesetzgebung (SR [721.80721.831](https://db.clex.ch/link/Bund/721.80721.831/de)) entspricht.

2. Die Wasserzinsen werden jeweils am 15. Januar für das ganze Jahr zur Bezahlung fällig, soweit die Konzession nichts anderes vorsieht.

3. Wird der Wasserzins nicht fristgerecht bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.

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