Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 21 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Konzessionsabgabe

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21 GNG · Konzessionsabgabe

1. Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.

2. Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.

← Artikel 20 GNG Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 22 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →