40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 21 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Konzessionsabgabe
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Artikel 21 GNG · Konzessionsabgabe
1. Für die Konzession hat der Konzessionär eine einmalige Abgabe zu bezahlen. Die Konzessionsbehörde legt die Abgabe entsprechend dem verliehenen Recht fest.
2. Wird die Konzessionsabgabe nicht innert der gesetzten Frist bezahlt, kann der Regierungsrat die Konzession nach erfolgloser Mahnung als verwirkt erklären.