Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 20 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Kosten des Konzessionsverfahrens

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 20 GNG · Kosten des Konzessionsverfahrens

1. Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.

← Artikel 19 GNG Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 21 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →