40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 20 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Kosten des Konzessionsverfahrens
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Leistungen des Konzessionärs
Artikel 20 GNG · Kosten des Konzessionsverfahrens
1. Der Konzessionär hat die Kosten für die Prüfung und die Beurteilung des Konzessionsgesuchs zu übernehmen.