40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 2 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Gewässernutzung
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Artikel 2 GNG · Gewässernutzung
1. Ein Gewässer nutzt, wer
a) mit der Wasserkraft Energie erzeugt
b) diesem Wasser entnimmt oder zuleitet
c) diesem Wärme entzieht oder zuführt