Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 2 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Gewässernutzung

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 GNG · Gewässernutzung

1. Ein Gewässer nutzt, wer

a) mit der Wasserkraft Energie erzeugt

b) diesem Wasser entnimmt oder zuleitet

c) diesem Wärme entzieht oder zuführt

← Artikel 1 GNG Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 3 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →