Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 19 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Konzessionär

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 19 GNG · Konzessionär

1. Ist der Konzessionär eine juristische Person, muss er während der ganzen Dauer der Konzession im Kanton Uri Steuerdomizil haben.

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