Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 18 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Konzessionspflicht

Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 18 GNG · Konzessionspflicht

1. Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützen will, braucht hiefür eine Konzession.

2. Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert oder verlängert werden soll.

3. Der Landrat erteilt die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung weniger als 1'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Mit der Konzession werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 24 und für weitere entschädigungspflichtige Leistungen des Konzessionärs.

← Artikel 17 GNG Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 19 GNG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →