40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 18 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Konzessionspflicht
Nutzung der Wasserkraft eines öffentlichen Kantonsgewässers - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 18 GNG · Konzessionspflicht
1. Wer ein öffentliches Kantonsgewässer über den Gemeingebrauch hinaus zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung benützen will, braucht hiefür eine Konzession.
2. Das gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession erneuert, erweitert oder verlängert werden soll.
3. Der Landrat erteilt die Konzession unter Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung. Beträgt die konzedierte Brutto-Wasserkraft oder Pumpleistung weniger als 1'000 Kilowatt (kW), ist der Regierungsrat zuständig, die Konzession zu erteilen. Mit der Konzession werden die Ausgaben beschlossen, welche die Konzession mit sich bringt, namentlich für die Beteiligung nach Artikel 24 und für weitere entschädigungspflichtige Leistungen des Konzessionärs.