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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 17 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Private Gewässer

Gewässernutzung - Die Gewässernutzung im Einzelnen
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Artikel 17 GNG · Private Gewässer

1. Wer ein privates Gewässer nicht nur zum Gemeingebrauch bzw. nicht nur zum privaten Eigengebrauch nutzen will, braucht hiefür eine Bewilligung der zuständigen Direktion.

2. Bestehende Rechte an den Dorfbächen bleiben gewährleistet.

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