40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 17 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Private Gewässer
Gewässernutzung - Die Gewässernutzung im Einzelnen
Artikel 17 GNG · Private Gewässer
1. Wer ein privates Gewässer nicht nur zum Gemeingebrauch bzw. nicht nur zum privaten Eigengebrauch nutzen will, braucht hiefür eine Bewilligung der zuständigen Direktion.
2. Bestehende Rechte an den Dorfbächen bleiben gewährleistet.