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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 16 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Öffentliches Grundwasser

Gewässernutzung - Die Gewässernutzung im Einzelnen
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Artikel 16 GNG · Öffentliches Grundwasser

1. Die Nutzung eines öffentlichen Grundwassers richtet sich nach dem 4. Kapitel.

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