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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 15 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Öffentliche Korporationsgewässer

Gewässernutzung - Die Gewässernutzung im Einzelnen
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Artikel 15 GNG · Öffentliche Korporationsgewässer

1. Die Nutzung eines öffentlichen Korporationsgewässers richtet sich nach dem einschlägigen Recht der verfügungsberechtigten Korporation.

2. Eigene oder verliehene Wasserkraftnutzungen der Korporationen zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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