40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 15 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Öffentliche Korporationsgewässer
Gewässernutzung - Die Gewässernutzung im Einzelnen
Artikel 15 GNG · Öffentliche Korporationsgewässer
1. Die Nutzung eines öffentlichen Korporationsgewässers richtet sich nach dem einschlägigen Recht der verfügungsberechtigten Korporation.
2. Eigene oder verliehene Wasserkraftnutzungen der Korporationen zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.