40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 14 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Öffentliche Kantonsgewässer
Gewässernutzung - Die Gewässernutzung im Einzelnen
Artikel 14 GNG · Öffentliche Kantonsgewässer
1. Die Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung richtet sich nach dem 3. Kapitel, jene zur Wasserentnahme oder -zuleitung sowie jene zur Wärmeentnahme oder -zuführung nach dem 4. Kapitel.