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40.4101 GNG CH-UR

Artikel 14 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Öffentliche Kantonsgewässer

Gewässernutzung - Die Gewässernutzung im Einzelnen
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Artikel 14 GNG · Öffentliche Kantonsgewässer

1. Die Nutzung eines öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung oder zur Pumpspeicherung richtet sich nach dem 3. Kapitel, jene zur Wasserentnahme oder -zuleitung sowie jene zur Wärmeentnahme oder -zuführung nach dem 4. Kapitel.

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