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Artikel 13 Gewässernutzungsgesetz (GNG) - Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis

Gewässernutzung - Allgemeine Voraussetzungen
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Artikel 13 GNG · Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis

1. Der Kanton strebt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer an. Er führt ein Verzeichnis über die erteilten Konzessionen und Bewilligungen.

2. Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen Angaben und Pläne zu liefern.

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