40.4101
GNG
CH-UR
Artikel 10 Gewässernutzungsgesetz (GNG)
Allgemeine Bestimmungen - Streitigkeiten
Artikel 10 GNG
1. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei oder wem das Verfügungsrecht über ein Gewässer zustehe, entscheidet das Obergericht.