Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 10 Gewässernutzungsgesetz (GNG)

Allgemeine Bestimmungen - Streitigkeiten
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Artikel 10 GNG

1. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei oder wem das Verfügungsrecht über ein Gewässer zustehe, entscheidet das Obergericht.

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