Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.4101 GNG CH-UR

Artikel 1 Gewässernutzungsgesetz (GNG)

Allgemeine Bestimmungen - Geltungsbereich
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Artikel 1 GNG

1. Dieses Gesetz regelt die Nutzung

a) der öffentlichen Kantonsgewässer

b) der öffentlichen Korporationsgewässer

c) des öffentlichen Grundwassers

d) der privaten Gewässer

2. Die besonderen Vorschriften, wie jene über den Wasserbau, den Schutz der Gewässer und der Umwelt, die Fischerei, die Raumplanung sowie den Natur- und Heimatschutz, bleiben vorbehalten.

Gewässernutzungsgesetz (GNG) Artikel 2 GNG →

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