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Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden - Strafbestimmungen

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Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden · Strafbestimmungen

1. Übertretungen der Fischereivorschriften im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden werden von der zuständigen Behörde desjenigen Kantons geahndet, in dem die Übertretung erfolgt ist.

2. Die Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Fischereirecht.

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