40.3235
CH-UR
Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden - Ergänzende Vorschriften
Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden · Ergänzende Vorschriften
1. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Fischerei die einschlägigen Fischereivorschriften der Kantone Uri und Glarus.
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Fischereiberechtigung
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