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Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden - Ergänzende Vorschriften

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Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden · Ergänzende Vorschriften

1. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Fischerei die einschlägigen Fischereivorschriften der Kantone Uri und Glarus.

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