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CH-UR
Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden - Schonzeiten
Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden · Schonzeiten
1. Die Ausübung der Fischerei ist vom 1. Mai bis 30. September erlaubt. Während dieser Zeit gelten keine besonderen Schontage.
2. Die übrige Zeit gilt als Schonzeit.
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Fischereiberechtigung
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