40.3235
CH-UR
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden - Fanggeräte und Fangmethoden
Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden · Fanggeräte und Fangmethoden
1. Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich
a) das Fliegenfischen mit maximal 1 Fliege, Nymphe oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper
b) das Grund- oder Zapfenfischen
c) das Spinnfischen
2. Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten
a) die Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen
b) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken
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Fischereiberechtigung
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