40.3235
CH-UR
Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden - Inkrafttreten
Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2. Sie ist vom Bund zu genehmigen.