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Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden - Inkrafttreten

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Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

2. Sie ist vom Bund zu genehmigen.

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