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40.3235 CH-UR

Fischereiberechtigung

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (12)

Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 3 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 10 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden Artikel 12 Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden

Gesetzestext (12 Artikel)

1. Zur Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerks auf dem Urnerboden sind die Inhaberinnen und Inhaber eines Urner oder Glarner Fischerpatentes berechtigt.

1. Die Grenzen der gegenseitigen Fischereiberechtigung bilden einerseits die Staumauer, anderseits die Eigentumsgrenze der NOK, bezeichnet durch Marksteine. Die Grenze der Fischereiberechtigung der Glarner Fischerinnen und Fischer gegen den Urnerboden wird gebildet durch die Linie zwischen den letzten Marksteinen auf beiden Ufern.

1. Erlaubt ist das Fischen vom Ufer aus mit einer von der Hand geführten Angelrute je Patentinhaberin oder Patentinhaber, unter Verwendung eines natürlichen oder künstlichen Köders, nämlich

a) das Fliegenfischen mit maximal 1 Fliege, Nymphe oder Streamer, mit oder ohne Schwimmkörper

b) das Grund- oder Zapfenfischen

c) das Spinnfischen

2. Folgende Fangmethoden oder -geräte sind verboten

a) die Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen

b) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken

1. Die Ausübung der Fischerei ist vom 1. Mai bis 30. September erlaubt. Während dieser Zeit gelten keine besonderen Schontage.

2. Die übrige Zeit gilt als Schonzeit.

1. Das Fangmindestmass für Forellen beträgt 25 cm, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.

1. Übertretungen der Fischereivorschriften im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden werden von der zuständigen Behörde desjenigen Kantons geahndet, in dem die Übertretung erfolgt ist.

2. Die Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Fischereirecht.

1. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.

2. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

1. Der Vertrag zwischen den Kantonen Uri und Glarus über die Ausübung der Fischerei im Staubecken des Fätschbachwerkes auf dem Urnerboden vom 2. August 1977 wird aufgehoben.

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