40.3233
CH-UR
Artikel 9 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Platzvorrecht
Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Platzvorrecht
1. Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.