40.3233
CH-UR
Artikel 30 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 30 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2. Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3. Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.