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Artikel 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fischereivorschriften

Allgemeine Vorschriften - Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber
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Artikel 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fischereivorschriften

1. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

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