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Artikel 29 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Verbot der Fischereiausübung

Strafbestimmungen
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Artikel 29 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Verbot der Fischereiausübung

1. Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.

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