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Artikel 27 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Besatzfische Verfügungsrecht

Hebung des Fischbestandes - Fischeinsatz
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Artikel 27 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Besatzfische Verfügungsrecht

1. Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstättersee einzusetzen.

2. Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.

3. Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.

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