40.3233
CH-UR
Artikel 26 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Grundsätze
Hebung des Fischbestandes - Fischeinsatz
Artikel 26 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Grundsätze
1. Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.
2. Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.
3. Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.