40.3233
CH-UR
Artikel 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Laichfangbewilligung
Hebung des Fischbestandes - Laichfischerei
Artikel 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Laichfangbewilligung
1. Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.