Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3233 CH-UR

Artikel 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Laichfangbewilligung

Hebung des Fischbestandes - Laichfischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Laichfangbewilligung

1. Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.

← Artikel 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Kantonsgrenzen und Privatfischenzen Artikel 25 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →