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Artikel 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Uferschutz

Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen
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Artikel 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Uferschutz

1. Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.

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