40.3233
CH-UR
Artikel 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Uferschutz
Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen
Artikel 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Uferschutz
1. Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.