40.3233
CH-UR
Artikel 22 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Öffentliche Badeanlagen
Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen
Artikel 22 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Öffentliche Badeanlagen
1. Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.