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Artikel 21 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Flussmündungen

Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen
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Artikel 21 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Flussmündungen

1. Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.

2. Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

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