40.3233
CH-UR
Artikel 21 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Flussmündungen
Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen
Artikel 21 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Flussmündungen
1. Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.
2. Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.