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Artikel 20 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Nachtfischerei

Schutzvorschriften - Zeitliche Einschränkungen
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Artikel 20 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Nachtfischerei

1. Die Ausübung der Fischerei ist verboten

a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22:00 Uhr bis 04:00 Uhr

b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr

2. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

3. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.

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