40.3233
CH-UR
Artikel 20 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Nachtfischerei
Schutzvorschriften - Zeitliche Einschränkungen
Artikel 20 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Nachtfischerei
1. Die Ausübung der Fischerei ist verboten
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22:00 Uhr bis 04:00 Uhr
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr
2. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.