40.3233
CH-UR
Artikel 13 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Hilfsgeräte
Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Hilfsgeräte
1. Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.
2. Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fischerei in Echtzeit darzustellen, ist verboten.
3. Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahme vom Mitführ- und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen.