40.3233
CH-UR
Artikel 11 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Fang und Handel von Fischnährtieren
Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Fang und Handel von Fischnährtieren
1. Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.