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Kantonsgrenzen und Privatfischenzen

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Inhaltsübersicht (30)

Artikel 1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 2 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 3 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 4 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 5 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 6 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 7 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 8 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 9 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 10 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 11 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 12 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 13 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 14 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 15 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 16 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 17 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 18 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 19 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 20 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 21 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 22 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 23 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 24 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 25 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 26 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 27 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 28 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 29 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Artikel 30 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

Gesetzestext (30 Artikel)

Allgemeine Vorschriften - Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.

Allgemeine Vorschriften - Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

1. Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat.

2. Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht.

3. Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.

Allgemeine Vorschriften - Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

1. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Allgemeine Vorschriften - Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

1. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.

2. In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.

3. Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt.

Allgemeine Vorschriften - Befugnisse der Aufsichtsorgane

1. Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.

2. Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.

Allgemeine Vorschriften - Weitergehende Bestimmungen der Kantone

1. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.

2. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.

3. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden.

4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt.

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.

2. Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren.

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen

1. Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen

1. Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.

2. Als überlebensfähig beurteilte Fische, die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen

1. Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden.

2. Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.

3. Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden.

4. Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

Fangausübung - Allgemeine Bestimmungen

1. Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden.

2. Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fischerei in Echtzeit darzustellen, ist verboten.

3. Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahme vom Mitführ- und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen.

Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden

1. Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.

2. Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.

Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden

1. Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt

a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden

b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken

c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken

d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden

2. Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.

Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden

1. Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.

Fangausübung - Fanggeräte und Fangmethoden

1. Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandüberwachung festgelegt und im Anhang umschrieben.

Schutzvorschriften - Schonzeiten

1. Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt

a) Forellen: 1. Oktober bis 25. Dezember

b) Rötel (Seesaibling): 1. Oktober bis 25. Dezember

c) Albeli: 1. Oktober bis 25. Dezember

d) Balchen / Felchen: 15. Oktober bis 25. Dezember

e) Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 1. Januar bis 31. Dezember

f) Äsche: 15. Februar bis 30. April

g) Hecht: 15. März bis 30. April

h) Zander: 15. April bis 31. Mai

i) Nase: 1. Januar bis 31. Dezember

k) Alle Krebsarten: 1. Januar bis 31. Dezember

Schutzvorschriften - Fangmindestmasse

1. Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen

a) Forellen: 35 cm

b) Rötel: 22 cm

c) Albeli: 22 cm

d) Balchen / Felchen: 30 cm

e) Balchen / Felchen Alpnachersee: 25 cm

f) Edelfisch (sommerlaichender Felchen): 30 cm

g) Äsche: 30 cm

h) Hecht: 50 cm

i) Zander: 40 cm

k) Egli (Barsch): 15 cm

l) Aal: 50 cm

Schutzvorschriften - Zeitliche Einschränkungen

1. Die Ausübung der Fischerei ist verboten

a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22:00 Uhr bis 04:00 Uhr

b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr

2. Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.

3. Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.

Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen

1. Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.

2. Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen

1. Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

Schutzvorschriften - Örtliche Einschränkungen

1. Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.

Hebung des Fischbestandes - Laichfischerei

1. Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.

Hebung des Fischbestandes - Laichfischerei

1. Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt.

Hebung des Fischbestandes - Fischeinsatz

1. Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.

2. Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.

3. Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.

Hebung des Fischbestandes - Fischeinsatz

1. Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstättersee einzusetzen.

2. Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.

3. Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich.

Hebung des Fischbestandes - Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

1. Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.

2. Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

Strafbestimmungen

1. Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.

2. Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.

3. Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.

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