40.3231
CH-UR
Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Berufsfischer
Fischereiberechtigung
Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Berufsfischer
1. Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.
2. Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt
a) Kanton Luzern: 10 Patente
b) Kanton Uri: 3 Patente
c) Kanton Schwyz: 5 Patente
d) Kanton Obwalden: 1 Patent
e) Kanton Nidwalden: 12 Patente
3. Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.