Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3231 CH-UR

Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee - Privatfischenzen

Fischereiberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee · Privatfischenzen

1. In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen.

2. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten.

3. Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.

4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

← Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee Organe Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →